das neue ZLHV Zahnmedizinisches Leistungs- und Honorarverzeichnis

103 - Kop - Druck- und Kopierkosten

Kopierkosten werden für patientenbezogenes Kopieren oder Ausdrucken berechnet.

Leistung

Inhalt

1031

Kop1

Ausdruck von patientenspezifischen Unterlagen, z.B. für Patienten, Kostenträger, Mit-/Weiterbehandler, je Seite bis DIN A4, überwiegende LS ist anzugeben

0,20

1032

Kop2

Kopieren von Patientenunterlagen, je Seite bis DIN A4, überwiegende LS ist anzugeben

0,30

1033

Kop3

Digitalisierung von Patientenunterlagen, je Seite, überwiegende LS ist anzugeben

0,20

1034

Kop4

Aufbereiten und ggf. verschlüsseln digitaler Patientendokumente, je Dokument/Datenkonglomerat, überwiegende LS ist anzugeben

1,-

Kommentar

Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die bisweilen unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.

In den letzten Jahren wurden Dokumentationspflichten deutlich verschärft, u.a. müssen Praxen nun nachweisen, dass sei Kopien von unterschriebenen Formularen angeboten haben. Die nun oft vorsichtshalber erfolgenden Vervielfachung des Papierkriegs können nicht von den Praxen finanziert werden, Kopierkosten und Personalaufwand dürfen in Rechnung gestellt werden, dies ist jedoch in den Gebührenordnungen nicht geregelt.
Bisher erhalten Patienten daher i.d.R. keine Erstattung von Kopierkosten durch Kostenerstatter. Diese Gebühr soll die Kosten dem Verursacher auferlegen.

Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch das Drucken oder Kopieren von auf den einzelnen Patienten bezogenen Unterlagen als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialeinkauf) darstellt. Personal und Ressourcen müssen hierfür bereitgehalten und eingesetzt werden.

Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Patienten allein, so ist Leistungsstufe G anzusetzen.

Erfolgt die Leistung nachweislich auf Veranlassung eines Kostenträgers, so ist die für diesen Kostenerstatter zutreffende Leistungsstufe anzusetzen.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: nicht abgebildet

BEMA: nicht abgebildet